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Steuern sparen Gewinne steigern


Oct 16, 2020

Für den Neubau/Kauf des selbstgenutzten Wohneigentums erhalten Sie für ein förderberechtigtes Kind in 10 Jahren bei ununterbrochener Selbstnutzung zu Wohnzwecken als Eigentümer ein Baukindergeld von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern von 24.000 €, bei 3 Kindern von 36.000 € für den Zehnjahreszeitraum.

Viele wollen sich ihren Traum erfüllen und ihr Eigenheim (Wohneigentum) erwerben. Der Gesetzgeber gewährt einen Zuschuss, das Baukindergeld, für den Ersterwerb des selbstgenutzten Eigenheimes für Familien mit Kindern. Darüber sprechen wir in dieser Folge.

Wer kann das Baukindergeld als Zuschuss beantragen?

Welche Voraussetzungen gibt es bei den Kindern für das Baukindergeld?

Ist das Baukindergeld einkommensabhängig und welche Grenzen gelten?

Welche Jahre werden bei der Einkommensgrenze beim Baukindergeld berücksichtigt?

Welches Eigenheim bzw. Wohneigentum wird beim Baukindergeld gefördert?

Was wird nicht beim Baukindergeld gefördert?

Innerhalb welchen Zeitraumes muss die Anschaffung des Eigenheimes erfolgt sein oder die Baugenehmigung erteilt worden sein?

Wie hoch ist die Förderung des Baukindergeldes und für welchen Zeitraum wird dieses gezahlt?

Wie und wann wird der Zuschuss für das Baukindergeld beantragt?

Welche Nachweise sind für das Baukindergeld notwendig?

Welche weiteren Pflichten aufgrund des Baukindergeldes bestehen?

Zusammenfassung Baukindergeld

weiterlesen: https://www.vesting-stb.de/baukindergeld-eigenheim-bis-zu-12-000-e-zuschuss-pro-kind-fuer-den-erwerb-des-eigenheimes-haus-eigentumswohnung-erhalten/

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Alle Folgen behandeln ausschließlich das im Zeitpunkt der Aufnahme geltende deutsche Recht und geben die persönliche Meinung, Interpretation und Erfahrung von Vesting & Partner und von Sabine Banse-Funke wieder. Spätere Änderungen durch Änderung der Gesetze, Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung sind jederzeit möglich, können daher nicht berücksichtigt sein und werden nicht nachträglich berücksichtigt. Die Folgen enthalten lediglich einen Überblick zu einzelnen Themen und können keine individuelle einzelfallbezogene steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen und führen zu keiner vertraglichen Bindung.

Die Gesetzesänderungen, der ständige Wandel durch Rechtsprechung, die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung oder deren andere Auffassung machen es notwendig, Haftung und Gewähr generell auszuschließen.

Bis bald. Ihre Sabine Banse-Funke